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Gründungszuschuss: Änderungen seit Dezember 2011 in Kraft

Am 27.12.2011 - und damit wie angekündigt noch vor dem Jahreswechsel - wurde das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später traten die viel diskutierten und umstrittenen Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft.

Bereits kurz vor Weihnachten hat Bundespräsident Christian Wulff das neue Gesetz unterschrieben und den Weg für das geplante Inkrafttreten vor Jahreswechsel geebnet. Alle zuvor von Fachleuten und auch vom Bundesrat geäußerten Bedenken und Kritikpunkte sind damit hinfällig. Die Änderungen beim Gründungszuschuss sind am Tag nach der Veröffentlichung - also am 28.12.2011 - in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss wurde in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die Arbeitsagenturen können ab sofort über den Zuschuss individuell entscheiden.

  • Um den Zuschuss zu bekommen, müssen Arbeitslose einen Restanspruch von nunmehr 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben.

  • Die Dauer des Zuschusses wird in der ersten Bewilligungsphase von bislang 9 Monate auf 6 Monate verkürzt. Die 2. Bewilligungsphase (300 € monatlich) wird von 6 auf 9 Monate verlängert.

  • Die für den Gründungszuschuss zur Verfügung stehenden Mittel werden in den kommenden Jahren deutlich reduziert. Die Arbeitsagenturen sprachen von Kürzungen von über 60 Prozent.

Nach welchen Kriterien die Agentur für Arbeit nun im Rahmen ihres Ermessens über die Vergabe des Gründungszuschuss entscheidet, ist vielerorts noch unklar. Erste Gespräche zwischen der next move Unternehmensberatung und Mitarbeitern der Agentur für Arbeit Hamburg ließen erkennen, dass Arbeitslose vorrangig in sozialversicherungspflichtige Anstellungsverhältnisse gebracht werden sollen. Erst wenn dies im Einzelfall schwierig wird, wird die Förderung einer Existenzgründung in Betracht gezogen.

 

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